Unsere Schülerinnen und Schüler stark zu machen, damit sie aktiv, dialogbereit und konstruktiv-kritisch am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, ist ein wichtiges Ziel unseres erzieherischen Handelns. In diesem Rahmen haben Klassen- und Studienfahrten und Austausche einen besonderen Stellenwert in der Schullaufbahn jeder Schülerin und jedes Schülers. Sie sind geprägt durch die Vorfreude auf die Fahrt, durch die neuen Erkenntnisse und Erfahrungen, die gewonnen werden, sowie durch zahlreiche Erlebnisse und „Bilder“, die man oft noch Jahre nach der Fahrt in sich trägt.
Daher haben wir ein Konzept für die Schulfahrten am BilinGo-Campus entwickelt, das die Persönlichkeitsbildung, die Teambildung und die politische Bildung der Schülerinnen und Schüler stärken soll.
Das Fahrtenkonzept des BilinGo-Campus sieht die Teilnahme jeder Schülerin und jedes Schülers an der „Kennenlernfahrt“ in der Klasse 5, zwei Klassenfahrten in der Mittelstufe (Klasse 7 und Abschlussfahrt in Klasse 10) und der Studienfahrt in der Sekundarstufe II (Q1) vor. Diese Fahrten verfolgen pädagogische und inhaltliche Ziele, ergänzen den regulären Unterricht und werden – dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessen – gemeinsam von der Lerngruppe und der verantwortlichen Lehrkraft geplant und vorbereitet.
Ergänzt werden diese Fahrten durch Austauschprogramme und Sprachfahrten für die Klassen 8 und 9, die Abschlussfahrt des Kurses “Outdoor and Experiential Education” (OEE) in der Klasse 6 und die jährlich stattfindende Skifreizeit innerhalb der Projektwoche.
Bei den Klassenfahrten in den Jahrgängen 5 und 7 stehen in erster Linie soziale Aspekte im Mittelpunkt. Mit einem altersgerechten Programm aus sportlichen Aktivitäten bzw. gemeinsamen Spielen und kulturellen Unternehmungen dienen diese Fahrten der Stärkung der Klassengemeinschaft und der sozialen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.
Ziel der Sprachfahrten in den Jahrgängen 8 und 9 ist die Anwendung der 2. gelernten Fremdsprache (Spanisch, Italienisch oder Französisch) direkt im Zielland, im Alltag, bei den sportlich-kulturellen Aktivitäten und in der Kommunikation mit den Einheimischen. Die Abschlussfahrt der Klasse 10 in ein englischsprachiges Land ist Krönung unseres englisch-immersiven Konzeptes. Die Studienfahrt im Jg. Q1 hat verstärkt (inter-)kulturelle, sozialpolitische und fachlich-inhaltliche Schwerpunkte. Der Bezug zum Unterricht soll stärker in den Vordergrund treten. Die Fahrten werden im Unterricht vor- und nachbereitet.
Unser Fahrtenkonzept im Überblick
Klasse 5:
3 Tage Klassenfahrt in der Woche vor den Herbstferien. (inklusive Teambuilding)
Klasse 6:
Kursfahrt für das Outdoor and Experiental Education Program in der Fahrtenwoche
Klasse 7:
Klassenfahrt in der Fahrtenwoche
Klassen 8 und 9:
Möglichkeit zu Austausch- und Sprachfahrten
Klasse 10:
Abschlussfahrt in der Fahrtenwoche
Q1:
Studienfahrt in der Fahrtenwoche
Klassenübergreifend:
Sprachfahrten, Skifahrt in der Projektwoche
Rechtliche Grundlagen Richtlinien für Schulfahrten
1. Allgemeines
Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen – im folgenden Schulfahrten – sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie dienen ausschließlich Bildungs- und Erziehungszwecken und müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben, aus dem Schulprogramm erwachsen und im Unterricht vor- und nachbereitet werden.
2. Planung und Vorbereitung
2.1 Die Schulen entscheiden über die Durchführung von Schulfahrten im Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Verantwortung.
2.2. Die Kostenobergrenze für Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, damit alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können und Familien finanziell nicht unzumutbar belastet werden. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann.
3. Genehmigung
3.1 Die Genehmigung der Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist.
3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang. Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen. Klassenfahrten sind grundsätzlich mind. 6 Wochen vor Beginn bei der Schulleitung mit folgenden Unterlagen zu beantragen: Angebot Reisebüro, Sicherungsschein des Reiseveranstalters, Einwilligung der Eltern, Genehmigungsantrag vollständig ausgefüllt, Klassenliste (welcher Schüler fährt mit)
4. Teilnahmepflichten
4.1 Die Teilnahme an nach dem Fahrtenprogramm festgelegten Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird. Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer gilt § 17 Abs. 2 Satz 3 ADO (BASS 21 – 02 Nr. 4). Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen.
4.2 Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 3 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben. Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt.
5. Vertragsabschluss
Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen werden im Namen der Schule und nicht im eigenen Namen der Lehrerin oder des Lehrers oder im Namen der Eltern abgeschlossen.
6. Aufsicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung
6.1 Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch die Art der Behinderung, sind zu berücksichtigen. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist in der Regel die Teilnahme von mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist auch eine ausschließlich weibliche Begleitung zulässig. Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch andere geeignete Personen – z. B. Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler – als weitere Begleitung beauftragt werden. Den weiteren Begleitpersonen können einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden. Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein. Leiterinnen, Leiter und weitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie wahrgenommen wird.
6.2 Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen hiervon können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit dem schriftlichen Einverständnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zugelassen werden. Das Trampen (Autostop) ist verboten
6.3 Für sportliche Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko (z. B. Schwimmen und Baden, Wassersport, Wanderungen im Hochgebirge oder im Watt, Skisport) gelten auch bei Schulfahrten der Runderlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom 30. 8. 2002 (BASS 18 – 23 Nr. 2) sowie die „Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports“ und die „Erläuterungen und Empfehlungen zur Sicherheitsförderung im Schulsport.